Mehr Rechte für private Bauherren ab 2018
Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten. Das heißt: dem Bauherrn, der das Bauwerk in Auftrag gibt, und dem Auftragnehmer bzw. dem Unternehmer, der das Bauwerk plant und ausführt. Letzteres können z.B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen sowie Werkvertragsunternehmen oder Bauträger sein.
Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht steht den Beteiligten durch den neuen Vertragstypus „Verbraucher-Bauvertrag“ auch weiterhin eine gewisse Vertragsfreiheit (Privatautonomie) zu. Geregelt ist dies alles im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Gesetzgeber hat nun durch den „Verbraucher-Bauvertrag“ einen eigenen Vertragstypus geschaffen, der die privaten Bauherren in ganz wesentlichen Punkten stärkt.
Ein besonderes Merkmal der Reform ist, dass der Auftragnehmer frühzeitig eine aussagekräftige Baubeschreibung vorlegen muss. Diese beinhaltet zwingend Angaben zu Art und Umfang der Bebauung und den vorgesehenen Materialien, die verbaut werden sollen. Wesentliche Eigenschaften der zu errichtenden Immobilie müssen dabei eindeutig beschrieben werden, z. B. Innenausbau, Gebäudetechnik, Schallschutz oder Angaben zur Baukonstruktion. Dem Bauherrn steht ferner der Erhalt aller Planunterlagen zu, die er z. B. zur Vorlage bei der Bank, Bausparkasse oder einer Behörde benötigt. Dazu zählen Pläne mit genauen Raum- und Flächenangaben, Unterlagen der Genehmigungsplanung, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Nachweise der Energieeinsparverordnung (EnEV). Diese Neuregelung schließt eine Gesetzeslücke, da in der Vergangenheit nicht geregelt war, welche Unterlagen dem Bauherrn zustehen.
Neu ist auch, dass zum Schutze der Überzahlung maximal nur noch 90 % der Bausumme als Abschlagszahlungen vereinbart werden dürfen. Die Restsumme von 10 % verbleibt bis nach der (mangelfreien) Abnahme beim Auftraggeber. Dies entspricht teilweise mehr als dem Doppelten der heute üblichen Schlussrate. Ferner müssen die Auftragnehmer den Bezugstermin verbindlich benennen. Steht der Termin nicht fest, ist die Dauer der Baumaßnahme zu benennen. Verzögerungen führen zu unmittelbaren Schadenersatzansprüchen. Dies ist eine deutliche Umkehr der Last, denn bisher konnten die Bauherren oftmals ihren Umzug nur vage planen und die Unternehmer taten sich recht schwer mit verbindlichen Zusagen.
Das ebenfalls neu geregelte Widerrufsrecht sorgt für mehr Bedenkzeit beim privaten Bauherrn, denn er kann den Bauvertrag mit einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen. Der Unternehmer muss den zukünftigen Bauherrn darüber belehren. Fehlt diese Klausel im Vertrag, so kann der Bauherr bis zu 12 Monate nach Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten, ähnlich den gesetzlichen Regelungen bei Maklergeschäften. Der Verbraucherschutz sieht gerade hierin einen enormen Vorteil für die privaten Bauherren, da er vor übereilten Entscheidungen und fragwürdigen Rabattangeboten geschützt wird.
Insgesamt sind die Neuregelungen zu begrüßen, denn mit dem Kauf und Bau einer Immobilie gehen die Menschen langwierige Verpflichtungen ein, um sich den Traum der eigenen vier Wände zu erfüllen. Gute Baupartner der Branche werden die neuen Regelungen ebenso begrüßen, da sie schon immer so handelten.